Hundeverordnungen / Gesetze in Hessen

Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:

§ 1 Halten und Führen von Hunden

Hunde sind so zu halten und zu führen, daß von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen läßt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluß, ist auch die Telefonnummer anzugeben.

Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt, insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

§ 2 Gefährliche Hunde

(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen ist.
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten Eigenschaften
1. unwiderleglich vermutet (Kampfhund):
a. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
b. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
c. Staffordshire Bullterrier;
2. solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen wird, daß dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
· American Bulldog,
· Bullmastiff,
· Bullterrier,
· Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
· Dogo Argentino,
· Fila Brasileiro,
· Kangal (Karabash),
· Kaukasischer Owtscharka,
· Mastiff,
· Mastin Espanol,
· Mastino Napoletano
· Tosa Inu.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
· durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
· einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlaß geschah,
· ein anderes Tier durch Biß geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
· durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.

§ 6 Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen läßt, hat diesen an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, daß der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, daß keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
· bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten,
· in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon,
· in öffentlichen Verkehrsmitteln.

(3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung anordnen.
(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
(5) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.

Dies ist ein Auszug, den ich auf der Seite " Hessen - Hundeverordnung"

gefunden habe. Weitere Paragraphen sind dort zu lesen.

WAU WAU,

unser Herrchen und Frauchen haben Post von der Stadt Wiesbaden bekommen,

jetzt werden die Hundesteuer rauf gesetzt, zwar nicht so viel wie in Mainz, aber es tut trotzdem weh im Geldbeutel.  Aber auch die Verordnungen habe sich geändert, so zum Beispiel sind die Bußgelder für das Nichtentfernen von Hundekot deutlich erhöht worden, siehe Bild. Finden wir prima, da Herrchen sowie so alles einsammelt, betrifft es uns nicht. Wir hoffen das jetzt das Ordnungsamt öfter auf Streife geht, denn jetzt lohnt es sich ein Bußgeld zu verhängen.

Besonders gut finden wir die Aktion mit den „HUKO-Boxen“, wir hoffen das die noch mehr aufgehängt werden, besonders dort wo viele Hunde sind, aber wir hoffen auch das die Abfallkörbe passend dazu aufgehängt werden. Denn was nutzt unserem Herrchen ne Tüte, wenn er diese nicht bequem entsorgen kann. Wir denken dann fliegen diese Tüten einfach ins Gebüsch und wir haben wieder eine „wilde Müllkippe“ mehr, wir haben ja nicht genug Müll rumliegen. Oder die „HUKO-Boxen“ sind mal wieder leer, weil einer wieder die ganze Rolle mitgenommen hat, gehört sich auch nicht, passiert aber. Herrchen braucht die „Huko-Box“ nicht, er benutzt einfache „Frühstücksbeutel“, sind günstig und kriegste fast überall. Herrchen hat sie aus der „Metro“ mitgebracht, Megapack zum günstigen Preis, damit kommt er fast ein Jahr lang aus, sagt er. Nun dann sorgen wir mal dafür……



WAU WAU and Hello,
Now you can use our HP in your language display, Just select your language ready, have fun reading ...


 

Select your Language here:

NEUE EEP-Seite entsteht

 

Möchten Sie mehr erfahren?

Dann schauen Sie unter

"KCollies und EEP 15nach.

NEU NEU NEU NEU NEU !!

Daniels EEP / NOS Werkstatt

Link & Infos unter "KCollies + EEP 15"

 

Neue Fotos / Videos

Bonnie & Magic

 Ich habe neue Fotos  und Videos von unseren Collies eingestellt.

 

 

Versicherung

 

Unsere Hunde sind bei "Tierversicherung.biz" versichert,

dort haben wir eine rundum Versicherung abgeschlossen.

Gute Tarife der Hundeversicherung!

Für weitere Informationen einfach Link anklicken

oder einfach uns kontaktieren.

Bitte spenden Sie, für einen SEHR guten Zweck..

Wir sind bei Facebook

Und auch bei Twitter

Druckversion | Sitemap
© Rüdiger Reimann

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt. HINWEIS: BILDER sind Copyright geschütz ! SIEHE IMPRESSUM